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614.11 CH-SO

§ 27 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Unbewegliches Vermögen a) Steuerbare Erträge

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 27 Steuergesetz · 5. Unbewegliches Vermögen a) Steuerbare Erträge

1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b)* der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

d) Einkünfte aus eigener oder vertraglicher Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

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