§ 269 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
§ 269 Steuergesetz · 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1. Die Gewinnsteuer der juristischen Personen für das erste Steuerjahr nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach den Bemessungsregeln sowohl des alten wie des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Im interkantonalen und internationalen Verhältnis ist die Steuer nach Ausscheidung massgebend.
2. Ausserordentliche Erträge, die im letzten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt werden und die nicht für ein ganzes Jahr der Steuer unterliegen, werden mit einer vollen Jahressteuer nach § 112 Absatz 3 des bisherigen Rechts erfasst.
3. Als ausserordentliche Erträge gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. § 91 Absatz 1 Buchstabe c letzter Satz bleibt vorbehalten.
4. Soweit das im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Geschäftsjahr in das vorhergehende Kalenderjahr zurück reicht, wird die Steuer, die für diesen Zeitraum nach altem Recht geschuldet ist, auf die Steuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 ergibt. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.