614.11
CH-SO
§ 268 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Beginn der Steuerpflicht von juristischen Personen
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994
§ 268 Steuergesetz · 3. Beginn der Steuerpflicht von juristischen Personen
1. § 88 Absatz 2bis ist bis zum Ende des Jahres 2000 nur anwendbar, wenn der Wegzugskanton eine gleichlautende Regelung kennt.