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§ 266 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision 1994
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§ 266 Steuergesetz · II. Übergangsbestimmungen 1. Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen nach § 30, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zugeflossen sind und die nach bisherigem Recht zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert wurden (§ 46), unterliegen für das letzte Steuerjahr vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer vollen Jahressteuer. § 47 Absätze 2 und 3 des bisherigen Rechts sind anwendbar. Für die Satzbestimmung sind jedoch sämtliche Kapitalleistungen, die im gleichen Jahr zugeflossen sind, zusammenzurechnen.

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