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§ 264 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Inkrafttreten und Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 264 Steuergesetz · IV. Inkrafttreten und Vollzug

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und Publikation im Amtsblatt, § 260 Absätze 1 und 2 nach Genehmigung durch den Bundesrat, am 1. Januar 1986 in Kraft.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

3. Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen personellen und technischen Mittel.

4. Solange Artikel 62 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 in der Fassung vom 29. Januar 1961 in Kraft steht, werden die Kapitalleistungen, Kapitalzahlungen und Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter (§ 47) und die Grundstückgewinne (§§ 48-59) zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

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