614.11
CH-SO
§ 262 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Anwendung milderen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 262 Steuergesetz · 2. Anwendung milderen Rechts
1. In Verfahren über Nachsteuern, Bussen und Strafsteuern, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezüglich früherer Steuerjahre eingeleitet werden, ist das Recht anzuwenden, das für den Steuerpflichtigen milder ist.