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§ 261 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Übergangsbestimmungen 1. Anwendung alten Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 261 Steuergesetz · III. Übergangsbestimmungen 1. Anwendung alten Rechts

1. Ausserordentliche, nicht periodisch fliessende Einkünfte, die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt werden und nach diesem Gesetz nicht für ein ganzes Steuerjahr der Steuer unterliegen, werden mit einer vollen Jahressteuer für das letzte Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfasst. § 54 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961 ist anwendbar. Ausgenommen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen.

2. Bürger- und Kirchgemeinden, die bisher auf die im Vorjahr ermittelten Staatssteuerfaktoren abgestellt haben, erfassen die im zweitletzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten ausserordentlichen, nicht periodisch fliessenden Einkünfte, unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens dieses Jahres, mit einer vollen Jahressteuer für dieses Jahr. Auf die im letzten Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten ausserordentlichen, nicht periodisch fliessenden Einkünfte ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

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