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§ 259 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 259 Steuergesetz · I. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere

a) das Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961 mit Ausnahme von § 6bis Absatz l, welcher erst 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984 ausser Kraft tritt; vorbehalten ist § 261;

b) das Gesetz über den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919;

c) das Gesetz über Sparmassnahmen des Staates vom 12. Februar 1933;

d) das Gesetz über Handänderungsgebühren von Erbschaften und Käufen vom 9. Mai 1835;

e) die Abänderung des Gesetzes für den Bezug der Handänderungsgebühren von Erbschaften vom 13. Dezember 1848.

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