614.11
CH-SO
§ 258 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuerstrafen
Die Gemeindesteuern
§ 258 Steuergesetz · VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuerstrafen
1. Soweit in den §§ 246-256 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.
2. Bussen wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung von Gemeindesteuern betragen bei der Bürgergemeinde und der Kirchgemeinde 20 %, bei der Einwohnergemeinde 100 % der Bussen des Staates.