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§ 258 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuerstrafen

Die Gemeindesteuern
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§ 258 Steuergesetz · VIII. Weitere Verfahrensbestimmungen und Steuerstrafen

1. Soweit in den §§ 246-256 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

2. Bussen wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung von Gemeindesteuern betragen bei der Bürgergemeinde und der Kirchgemeinde 20 %, bei der Einwohnergemeinde 100 % der Bussen des Staates.

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