614.11
CH-SO
§ 257 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Steuerreglement
Die Gemeindesteuern
§ 257 Steuergesetz · VII. Steuerreglement
1. Die nach diesem Gesetz zulässigen oder erforderlichen Gemeindesteuerbestimmungen sind in einem Steuerreglement niederzulegen, das der Genehmigung durch das Finanzdepartement unterliegt.
2. Die Gemeinde bezeichnet im Steuerreglement insbesondere die Behörden, denen die Durchführung dieses Gesetzes obliegt und die zur Vertretung der Gemeinde im Staatssteuerverfahren befugt sind.