Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 257 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Steuerreglement

Die Gemeindesteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 257 Steuergesetz · VII. Steuerreglement

1. Die nach diesem Gesetz zulässigen oder erforderlichen Gemeindesteuerbestimmungen sind in einem Steuerreglement niederzulegen, das der Genehmigung durch das Finanzdepartement unterliegt.

2. Die Gemeinde bezeichnet im Steuerreglement insbesondere die Behörden, denen die Durchführung dieses Gesetzes obliegt und die zur Vertretung der Gemeinde im Staatssteuerverfahren befugt sind.

← § 256bis Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 258 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →