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§ 256 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Behörden und Verfahren

Die Gemeindesteuern
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§ 256 Steuergesetz · VI. Behörden und Verfahren

1. Gegen die Gemeindesteuerberechnung kann der Steuerpflichtige bei der Behörde, die sie vorgenommen hat, Einsprache und gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

2. Auf das Gemeindesteuerregister ist § 131 anwendbar.

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