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§ 255 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Zahlung, Sicherung, Erlass

Die Gemeindesteuern
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§ 255 Steuergesetz · V. Zahlung, Sicherung, Erlass

1. Die Gemeindesteuern werden in der Regel in dem im Steuerreglement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Ordentlicherweise ist mindestens eine Rate als Vorausbezug zu erheben.

2. Aus den in § 184 genannten Gründen kann die Gemeinde Sicherstellung von Steuern verlangen.

3. Aus den in §§ 181 und 182 genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den Entscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

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