614.11
CH-SO
§ 254 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Verwirkung
Die Gemeindesteuern
§ 254 Steuergesetz · IV. Verwirkung
1. Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.