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§ 254 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Verwirkung

Die Gemeindesteuern
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§ 254 Steuergesetz · IV. Verwirkung

1. Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

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