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§ 253 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steuerfuss

Die Gemeindesteuern
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§ 253 Steuergesetz · III. Steuerfuss

1. Die Gemeindesteuern werden in Prozenten der ganzen Staatssteuer bezogen.

2. Die Gemeinde beschliesst alljährlich bei Aufstellung des Budgets den Steuerfuss. Dieser richtet sich nach ihren Bedürfnissen und den ihr obliegenden Aufgaben.

3. Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss der natürlichen Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen.

4. ...

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