614.11
CH-SO
§ 252 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Gemeindeautonomie
Die Gemeindesteuern
§ 252 Steuergesetz · 3. Gemeindeautonomie
1. Die Gemeinden haben das Recht, die ihnen entrichteten Gemeindesteuern von Wirtschaftsunternehmen mit regionaler Bedeutung und von Arbeitnehmern gemeinsam errichteter öffentlich-rechtlicher Institutionen nach selbstbestimmten Grundsätzen zu verteilen.