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§ 252 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Gemeindeautonomie

Die Gemeindesteuern
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§ 252 Steuergesetz · 3. Gemeindeautonomie

1. Die Gemeinden haben das Recht, die ihnen entrichteten Gemeindesteuern von Wirtschaftsunternehmen mit regionaler Bedeutung und von Arbeitnehmern gemeinsam errichteter öffentlich-rechtlicher Institutionen nach selbstbestimmten Grundsätzen zu verteilen.

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