§ 249 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Kirchgemeinden
§ 249 Steuergesetz · 4. Kirchgemeinden
1. Der Kirchgemeinde gegenüber sind die natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen; die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Einkommen und Vermögen.
2. Konfessionsangehörige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, soweit für sie eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 zu der Kirchgemeinde besteht.
3. Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, so wird die Steuerpflicht von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren wie folgt geteilt
a) zwei Drittel der ganzen Steuer zahlen ein Ehegatte und Kinder, wenn der andere Ehegatte einer andern oder keiner Konfession angehört;
b) die Hälfte der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte, wenn der andere Ehegatte einer anderen oder keiner Konfession angehört und keine Kinder vorhanden sind; ebenso Verwitwete, Getrennte, Geschiedene und Ledige, deren Kinder einer andern oder keiner Konfession angehören, und umgekehrt;
c) einen Drittel der ganzen Steuer zahlt ein Ehegatte, wenn der andere Ehegatte und die Kinder einer andern oder keiner Konfession angehören;
d) ein Drittel der ganzen Steuer ist für Kinder unter 16 Jahren zu bezahlen, wenn nur sie der Konfession angehören.
4. Gehören die Kinder verschiedenen Konfessionen an, so wird deren Anteil nach Kopfzahl aufgeteilt.
4bis. Kinder von nicht gemeinsam veranlagten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, werden für die Teilung der Steuerpflicht jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a beanspruchen kann.
5. Von der Kirchensteuer ist befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.