§ 248 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Bürgergemeinden
§ 248 Steuergesetz · 3. Bürgergemeinden
1. Der Bürgergemeinde gegenüber sind die Ortsbürger und Ortsbürgerinnen steuerpflichtig, die im Gebiet der Heimatgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; die Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte, der direkten Staatssteuer unterliegende Einkommen und Vermögen. Bei Konkurrenz mehrerer Bürgerrechte ist die Bürgergemeinde des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes steuerberechtigt.
2. Ausserhalb der Heimatgemeinde wohnhafte Ortsbürger und Ortsbürgerinnen sind nur insoweit steuerpflichtig, als für sie eine wirtschaftliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 9 und 10 besteht.
3. Besteht eine Familie aus Personen mit verschiedenen Bürgerrechten, so wird nur ein Anteil der Steuer erhoben; der Anteil wird sinngemäss nach § 249 Absatz 3 berechnet.