§ 247 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Einwohnergemeinden
§ 247 Steuergesetz · 2. Einwohnergemeinden
1. Der Einwohnergemeinde gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne der §§ 8-10 und § 85 zu der Gemeinde besteht.
2. Wer in einer solothurnischen Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, begründet durch die Niederlassung in einem Alters- oder Pflegeheim im Kanton keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt.
3. Die Einwohnergemeinden können die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen
a) für jene Teile ihres Kapitals, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinnes;
b) für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Gewinn abwerfen.
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