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§ 246 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Steuerpflicht und Steuerberechtigung 1. Grundsatz

Die Gemeindesteuern
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§ 246 Steuergesetz · I. Steuerpflicht und Steuerberechtigung 1. Grundsatz

1. Die Vorschriften über die Staatssteuerpflicht gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

2. Die für die direkte Staatssteuer getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

3. Wird eine Erbengemeinschaft nach § 15 Absatz 2 als Ganzes besteuert, besteht die Gemeindesteuerpflicht am Ort der letzten steuerlichen Zugehörigkeit des Erblassers; die Kirchensteuerpflicht richtet sich nach der Konfession der Erben.

4. Die direkte Gemeindesteuer wird auf Grundlage der Veranlagung der direkten Staatssteuer erhoben.

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