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614.11 CH-SO

§ 245 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Weitere Bestimmungen

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 245 Steuergesetz · III. Weitere Bestimmungen

1. Soweit in den vorstehenden §§ 217-244 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

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