614.11
CH-SO
§ 245 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Weitere Bestimmungen
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
§ 245 Steuergesetz · III. Weitere Bestimmungen
1. Soweit in den vorstehenden §§ 217-244 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.