614.11
CH-SO
§ 244 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Veranlagungsverjährung
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
§ 244 Steuergesetz · II. Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt, 10 Jahre nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Falle beschränkter Steuerpflicht beträgt die Frist 5 Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat.
2. Im übrigen gilt § 138.