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§ 244 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Veranlagungsverjährung

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 244 Steuergesetz · II. Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt, 10 Jahre nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Falle beschränkter Steuerpflicht beträgt die Frist 5 Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat.

2. Im übrigen gilt § 138.

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