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§ 243 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 243 Steuergesetz · 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

1. Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig. Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Absatz 2 verletzt hat.

2. Ist die Veranlagungsverfügung 6 Monate nach Eröffnung des Erbganges noch nicht eröffnet, so werden die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer provisorisch nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrages erhoben; die provisorisch festgesetzten Beträge werden mit Zustellung der Rechnung fällig.

3. Die Nachlasstaxe wird beim Abgabepflichtigen, die Erbschaftssteuer beim Steuerpflichtigen erhoben. Die Erben haften im Umfang ihrer Bereicherung solidarisch für die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuern.

4. Die Schenkungssteuer wird mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig. Mit dem Vollzug der Schenkung wird die Steuer fällig, wenn der Steuerpflichtige seine Anzeigepflicht nach § 241 Absatz 3 verletzt hat.

5. Die Schenkungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erhoben. Wohnt der Steuerpflichtige im Ausland, haftet für die Steuer auch der Schenker.

6. Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind sie vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich.

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