614.11
CH-SO
§ 242 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Einsprache und Rekurs
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
§ 242 Steuergesetz · 2. Einsprache und Rekurs
1. Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.
2. Ist die Bewertung gemäss § 220 im Einspracheverfahren streitig und holt die Veranlagungsbehörde ein Gutachten ein, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist anwendbar.