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614.11 CH-SO

§ 242 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Einsprache und Rekurs

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 242 Steuergesetz · 2. Einsprache und Rekurs

1. Gegen die Veranlagungsverfügung können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen Steueramt Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben.

2. Ist die Bewertung gemäss § 220 im Einspracheverfahren streitig und holt die Veranlagungsbehörde ein Gutachten ein, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt; § 38 Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist anwendbar.

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