614.11
CH-SO
§ 241 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Gemeinsame Bestimmungen
§ 241 Steuergesetz · I. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung
1. Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.
2. Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt innert eines Jahres seit Eröffnung des Erbganges den Steuertatbestand anzuzeigen; wird im Kanton ein Erbschaftsinventar aufgenommen, so entfällt diese Pflicht bezüglich der inventarisierten Aktiven und Werte.
3. Die Schenkungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt. Die Steuerpflichtigen haben dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen.