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614.11 CH-SO

§ 240 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Teuerung und kalte Progression

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 240 Steuergesetz · VI. Teuerung und kalte Progression

1. Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7% seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung die Tarifstufen in § 232 Absatz 1 und den Abzug in § 239 Absatz 2 dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an.

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