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§ 239 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Berechnung

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 239 Steuergesetz · V. Berechnung

1. Für die Steuerberechnung gelten die §§ 229-232. Hat der Empfänger innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker erhalten, bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen.

2. Von jeder Zuwendung werden 15'200 Franken abgezogen. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, so wird dieser Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt.

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