614.11
CH-SO
§ 238 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
§ 238 Steuergesetz · IV. Bemessung
1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht.
2. Für die Bewertung gelten die §§ 220 und 221 sinngemäss.