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§ 238 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 238 Steuergesetz · IV. Bemessung

1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht.

2. Für die Bewertung gelten die §§ 220 und 221 sinngemäss.

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