614.11
CH-SO
§ 237 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steueranspruch
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
§ 237 Steuergesetz · III. Steueranspruch
1. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, bei Schenkung unter aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, bei Versicherungsansprüchen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung.