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§ 237 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steueranspruch

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 237 Steuergesetz · III. Steueranspruch

1. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, bei Schenkung unter aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, bei Versicherungsansprüchen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung.

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