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§ 236 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Ausnahmen

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 236 Steuergesetz · 2. Ausnahmen

1. Von der Steuerpflicht sind befreit

a)* der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;

b)* die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern;

c) Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen sind;

d)* die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die Vereine, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen, sowie andere Kantone, ausserkantonale Gemeinden und ihre Anstalten, sofern diese nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

e) Unternehmensstiftungen für Zuwendungen von Beteiligungen.

2. § 225 Absatz 2 ist anwendbar.

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