614.11
CH-SO
§ 235 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerpflicht 1. Grundsatz
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
§ 235 Steuergesetz · II. Steuerpflicht 1. Grundsatz
1. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung.
2. Die Steuerpflicht besteht, wenn
a) der Schenker seinen Wohnsitz im Kanton hat;
b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
3. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.