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§ 235 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 235 Steuergesetz · II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

1. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung.

2. Die Steuerpflicht besteht, wenn

a) der Schenker seinen Wohnsitz im Kanton hat;

b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

3. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

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