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§ 233 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungssteuer
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§ 233 Steuergesetz · I. Gegenstand 1. Grundsatz

1. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

2. Steuerbar sind auch Zuwendungen von Versicherungsansprüchen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind.

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