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§ 232 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Steuersatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 232 Steuergesetz · 4. Steuersatz

1. Die Steuer beträgt (Klassen 1-5)

Steuer nach Klassen: 1 | 2 | 3 | 4 | 5

für die ersten 30‘396 Franken*: 2% | 4% | 6% | 9% | 12%

für die nächsten 45'596 Franken*: 5% | 10% | 15% | 22,5% | 30%

für die nächsten 91'191 Franken*: 6% | 12% | 18% | 27% | 36%

ab 167‘183 Franken*: 5% | 10% | 15% | 22,5% | 30%

2. Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton steuerpflichtig, so bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für den gesamten Übergang.

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