614.11
CH-SO
§ 231 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Sonderfälle
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 231 Steuergesetz · 3. Sonderfälle
1. Für die Bestimmung der Klasse werden Verschwägerte gleich behandelt wie ihr Ehegatte oder wie ihr eingetragener Partner oder ihre eingetragene Partnerin, sofern sich dadurch eine mildere Steuer ergibt.
2. Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.
3. Zuwendungen an juristische Personen im Sinne von § 225 Absatz 2 unterliegen, wenn kein Gegenrecht gehalten wird, der Steuer in Klasse 3.