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§ 230 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Steuerklassen

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 230 Steuergesetz · 2. Steuerklassen

1. Die Steuerpflichtigen werden in folgende Klassen eingeteilt

a)* Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern;

b) Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister;

c)* Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern, sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerlichem Wohnsitz gelebt haben;

d) Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten;

e) Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen.

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