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§ 23 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Selbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 23 Steuergesetz · 3. Selbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2. Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist § 91 sinngemäss anwendbar.

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