614.11
CH-SO
§ 229 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Berechnung 1. Abzüge
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 229 Steuergesetz · V. Berechnung 1. Abzüge
1. Vom empfangenen Vermögenswert werden abgezogen
a) der Wert belastender Auflagen;
b) die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wurden;
c) die Hälfte des Wertes von Kunstgegenständen, wenn der Steuerpflichtige die Werke im Kanton öffentlich zugänglich macht;
d) nachgewiesene freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 Buchst. d) ausrichtet.