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§ 229 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Berechnung 1. Abzüge

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 229 Steuergesetz · V. Berechnung 1. Abzüge

1. Vom empfangenen Vermögenswert werden abgezogen

a) der Wert belastender Auflagen;

b) die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Zuwendung gemacht hat, soweit diese bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wurden;

c) die Hälfte des Wertes von Kunstgegenständen, wenn der Steuerpflichtige die Werke im Kanton öffentlich zugänglich macht;

d) nachgewiesene freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem empfangenen Vermögenswert an steuerfreie Gemeinwesen, Anstalten oder juristische Personen (§ 225 Abs. 1 Buchst. d) ausrichtet.

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