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§ 228 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Nacherbfolge

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 228 Steuergesetz · 2. Nacherbfolge

1. Die Zuwendung an den Vorerben wird, wenn der Nacherbe nicht bloss auf den Überrest eingesetzt ist, durch Kapitalisierung ihres Ertrages bemessen; Grundlage der Kapitalisierung ist die Lebenserwartung des Vorerben, wenn der Erblasser nicht einen andern Zeitpunkt als dessen Tod für die Auslieferung der Erbschaft bestimmt hat.

2. Erwirbt der Vorerbe die Erbschaft endgültig, so wird die Steuer nach § 227 auf den Zeitpunkt des endgültigen Erwerbes neu berechnet; bereits bezahlte Erbschaftssteuern werden angerechnet.

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