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§ 227 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 227 Steuergesetz · IV. Bemessung 1. Grundsatz

1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht. Die §§ 220 und 221 gelten sinngemäss.

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