614.11
CH-SO
§ 227 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Bemessung 1. Grundsatz
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 227 Steuergesetz · IV. Bemessung 1. Grundsatz
1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht. Die §§ 220 und 221 gelten sinngemäss.