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§ 226 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steueranspruch

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 226 Steuergesetz · III. Steueranspruch

1. Der Steueranspruch entsteht

a) bei Vermögensübergängen auf den Todesfall: im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;

b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft: im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;

c) bei Vermögensübergängen unter aufschiebender Bedingung: im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

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