614.11
CH-SO
§ 226 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Steueranspruch
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 226 Steuergesetz · III. Steueranspruch
1. Der Steueranspruch entsteht
a) bei Vermögensübergängen auf den Todesfall: im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) bei Vermögensübergängen aus Nacherbschaft: im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
c) bei Vermögensübergängen unter aufschiebender Bedingung: im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.