§ 225 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Ausnahmen
§ 225 Steuergesetz · 2. Ausnahmen
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a)* der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin;
b)* die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern;
c) Stiftungen, deren Destinatäre ausschliesslich Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen sind;
d)* die in § 90 Absatz 1 Buchstaben a-k genannten Gemeinwesen, Anstalten und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die Vereine, soweit sie ideelle Zwecke verfolgen, sowie andere Kantone, ausserkantonale Gemeinden und ihre Anstalten, sofern diese nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
2. Körperschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d, die ihren Sitz im Ausland haben, sind von der Steuerpflicht befreit, soweit Gegenrecht gehalten wird.