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§ 224 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
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§ 224 Steuergesetz · II. Steuerpflicht 1. Grundsatz

1. Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung.

2. Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steuerpflichtig.

3. Die Steuerpflicht besteht, wenn

a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;

b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

4. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.

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