614.11
CH-SO
§ 224 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerpflicht 1. Grundsatz
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 224 Steuergesetz · II. Steuerpflicht 1. Grundsatz
1. Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung.
2. Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steuerpflichtig.
3. Die Steuerpflicht besteht, wenn
a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
4. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht.