614.11
CH-SO
§ 223 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
§ 223 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenerklärung.
2. Steuerbar sind auch Ansprüche aus Versicherungen, die zufolge Todes übergehen, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind.