Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 223 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Erbschaftssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 223 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenerklärung.

2. Steuerbar sind auch Ansprüche aus Versicherungen, die zufolge Todes übergehen, soweit sie nicht als Einkommen steuerbar sind.

← § 222 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 224 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →