614.11
CH-SO
§ 220 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Aktiven
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
§ 220 Steuergesetz · 2. Aktiven
1. Die Aktiven werden, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4, zum Verkehrswert bewertet.
2. Nutzungsrechte und Rechte auf wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet.
3. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe, auf die das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 anwendbar ist, sowie für das Betriebsinventar ist der Anrechnungswert, mindestens aber der Ertrags- oder Nutzwert, massgebend.
4. Fällige Kapitalleistungen aus Versicherungen werden mit der ausbezahlten Summe, nicht fällige mit dem Rückkaufswert bewertet.