614.11
CH-SO
§ 22 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 22 Steuergesetz · 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.
1bis. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
2. ...
3. Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert.