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§ 22 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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§ 22 Steuergesetz · 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen.

1bis. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.

2. ...

3. Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert.

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