614.11
CH-SO
§ 219 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Bemessung 1. Grundsatz
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
§ 219 Steuergesetz · III. Bemessung 1. Grundsatz
1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird.