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§ 219 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Bemessung 1. Grundsatz

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
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§ 219 Steuergesetz · III. Bemessung 1. Grundsatz

1. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird.

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