614.11
CH-SO
§ 218 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Abgabepflicht
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
§ 218 Steuergesetz · II. Abgabepflicht
1. Abgabepflichtig sind die Erben, im Fall von § 217 Absatz 2 die Empfänger.
2. Die Abgabepflicht besteht, wenn
a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören.
3. Im internationalen Verhältnis besteht die Abgabepflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen zum Rücklass gehört.
4. Der Abgabeanspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird.