Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.11 CH-SO

§ 218 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Abgabepflicht

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 218 Steuergesetz · II. Abgabepflicht

1. Abgabepflichtig sind die Erben, im Fall von § 217 Absatz 2 die Empfänger.

2. Die Abgabepflicht besteht, wenn

a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;

b) solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören.

3. Im internationalen Verhältnis besteht die Abgabepflicht auch, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen zum Rücklass gehört.

4. Der Abgabeanspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird.

← § 217 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern § 219 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →