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614.11 CH-SO

§ 217 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
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§ 217 Steuergesetz · I. Gegenstand

1. Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass.

2. Die Nachlasstaxe wird ferner erhoben auf Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind.

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