614.11
CH-SO
§ 217 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand
Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Nachlasstaxe
§ 217 Steuergesetz · I. Gegenstand
1. Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass.
2. Die Nachlasstaxe wird ferner erhoben auf Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und nicht als Einkommen steuerbar sind.