614.11
CH-SO
§ 216 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmungen
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 216 Steuergesetz · VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmungen
1. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt 10 Jahre nach der Handänderung.
2. Soweit in den vorstehenden §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.