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614.11 CH-SO

§ 216 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmungen

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 216 Steuergesetz · VII. Veranlagungsverjährung; weitere Bestimmungen

1. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt 10 Jahre nach der Handänderung.

2. Soweit in den vorstehenden §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, sind bezüglich Behörden und Verfahren sowie Steuerstrafen die §§ 118-204 anwendbar.

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