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§ 215 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 215 Steuergesetz · 3. Fälligkeit, Bezug und Steuersicherung

1. Die Steuer wird mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder der provisorischen Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Mit der Handänderung wird die Steuer fällig, wenn der Erwerber die Anzeigepflicht nach § 213 verletzt hat.

3. Die Handänderungssteuer wird beim Steuerpflichtigen erhoben.

4. Vor Bezahlung der Steuer kann die Amtschreiberei den Eintrag in das Grundbuch verweigern. Dagegen kann innert 30 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erhoben werden.

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