614.11
CH-SO
§ 213 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 213 Steuergesetz · VI. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung
1. Die Handänderungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.
2. Veräusserer und Erwerber haben die Handänderung innert 30 Tagen dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen; bei Eigentumswechsel durch Grundbucheintrag entfällt diese Pflicht.
3. Veräusserer und Erwerber haben alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen beizubringen.