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614.11 CH-SO

§ 213 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 213 Steuergesetz · VI. Behörden und Verfahren 1. Veranlagung

1. Die Handänderungssteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei vorbereitet.

2. Veräusserer und Erwerber haben die Handänderung innert 30 Tagen dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen; bei Eigentumswechsel durch Grundbucheintrag entfällt diese Pflicht.

3. Veräusserer und Erwerber haben alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen beizubringen.

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